DGUV Vorschrift 42 - Zelte und Tragluftbauten

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§ 4 - Einrichtungen für Auf- und Abbau

(1) Zelte und Tragluftbauten müssen so beschaffen sein, daß sie gefahrlos auf- und abgebaut werden können.

(2) Für Zelte und Tragluftbauten müssen Montageanleitungen vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten.

(3) Für den Auf- und Abbau müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß Bauteile und Gegenstände umfallen oder herabfallen können.

(4) Bei Auf- und Abbauarbeiten müssen den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Für Arbeiten in mehr als 5,00 m Höhe müssen zusätzliche Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein.