Abschnitt 45 - Zu § 32 Abs. 2:
Die Rekompression ist - wenn vom fachkundigen Arzt keine abweichenden Anweisungen gegeben werden - nach den Vorgaben der BG-Information "Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten) (BGI 690, bisherige ZH 1/587)" durchzuführen.