Abschnitt 41 - Zu § 29:
Geeignete Ausrüstungsgegenstände sind z.B.:
Gewichte, die unter Wasser leicht abgelegt werden können, Trockentauchanzüge,
Tariermittel,
Bergegurt,
Auftriebsrettungsmittel entsprechend E DIN EN 12628 "Tauch-Zubehör; Kombinierte Tarier- und Rettungsmittel, Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungsverfahren".