DGUV Vorschrift 40 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten

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Abschnitt 39 - Zu § 26 Abs. 2:

Die Betriebsbereitschaft der Druckkammer schließt ein, dass ein Druckluftvorrat vorhanden ist, der ausreicht, die Druckkammer auf den Druck nach Absatz 3 Nr. 1 zu bringen und während der Dekompression ausreichend zu spülen [siehe hierzu Abschnitt 5.2 der "Richtlinien für Taucherdruckkammern" (ZH 1/539)].

Siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 3.