Abschnitt 19 - Zu § 14 Abs. 5:
Einrichtungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wasser sind z.B.:
ein Grundtau,
eine Leiter
oder
feste, zum Abstieg geeignete Konstruktionen.
Einrichtungen zum Einhalten von Austauchstufen sind Hilfsmittel, mit denen der Signalmann den Taucher auf den jeweiligen Austauchstufen halten kann, z.B. ein Sitz an einer Leine mit 3-m-Markierungen.