DGUV Vorschrift 40 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 18 - Zu § 14 Abs. 3:

Leitern sind geeignet, wenn sie

  • für Helmtaucher einer Last von mindestens 2000 N standhalten und einen Sprossenabstand von höchstens 20 cm bei einer Mindestbreite von 50 cm aufweisen

    oder

  • für Leichttaucher einer Last von mindestens 1500 N standhalten, aus einem Mittelholm mit seitlich versetzt angebrachten Auftritten bestehen, die einen Höchstabstand von 30 cm aufweisen und von der Wand etwa um Flossenlänge entfernt sind.