DGUV Vorschrift 40 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten

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Abschnitt 16 - Zu § 14 Abs. 1:

Die Forderung nach Schutzkleidung schließt ein, dass

  • für Helmtauchgeräte zusätzlich zum Taucheranzug Wollzeug

    und

  • für Leichttauchgeräte ein Trockentauchanzug mit Kopfhaube und Wollzeug oder, falls Tauchzeit, Tauchtiefe und Aggressivität des Wassers es zulassen, ein Nasstauchanzug mit Kopfhaube und Füßlingen

bereitgestellt werden.

Bezüglich der sonstigen Ausrüstungsgegenstände wird - soweit spezielle Unfallverhütungsvorschriften wie "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15), "Sprengarbeiten" (BGV C24, bisherige VBG 46), "Verdichter" (VBG 16), "Schwimmende Geräte" (BGV D21, bisherige VBG 40a) nicht bestehen - auf § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) verwiesen.