Abschnitt 16 - Zu § 14 Abs. 1:
Die Forderung nach Schutzkleidung schließt ein, dass
für Helmtauchgeräte zusätzlich zum Taucheranzug Wollzeug
und
für Leichttauchgeräte ein Trockentauchanzug mit Kopfhaube und Wollzeug oder, falls Tauchzeit, Tauchtiefe und Aggressivität des Wassers es zulassen, ein Nasstauchanzug mit Kopfhaube und Füßlingen
bereitgestellt werden.
Bezüglich der sonstigen Ausrüstungsgegenstände wird - soweit spezielle Unfallverhütungsvorschriften wie "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15), "Sprengarbeiten" (BGV C24, bisherige VBG 46), "Verdichter" (VBG 16), "Schwimmende Geräte" (BGV D21, bisherige VBG 40a) nicht bestehen - auf § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) verwiesen.