Abschnitt 14 - Zu § 12 Nr. 3:
Die Prüfung wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit dem Fachausschuss "Tiefbau" oder von der für die Prüfung von Tauchern zuständigen Institution durchgeführt.
Die Prüfung wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit dem Fachausschuss "Tiefbau" oder von der für die Prüfung von Tauchern zuständigen Institution durchgeführt.