DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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§ 31

(1) Vor jedem Tauchgang ist die Funktionsfähigkeit des benutzten Tauchgerätes sowie die Vollständigkeit und der betriebsbereite Zustand der gesamten Ausrüstung vom Taucher zu prüfen.

(2) Vor jedem Tauchgang sind die für die Taucherarbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (Geräte, Einrichtungen und Hilfsmittel) vom Tauchereinsatzleiter zu prüfen.

(3) Der Unternehmer muss die Taucherausrüstung nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal von einem Sachkundigen auf Betriebssicherheit prüfen lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten.

(4) Schadhafte und nicht betriebsbereite Geräte sind als solche zu kennzeichnen und dem Gebrauch zu entziehen.