§ 30 - Einsatzbedingungen
(1) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, dass der mitgeführte Reserveluftvorrat für das Austauchen einschließlich erforderlicher Haltezeiten ausreicht.
(2) Mit autonomen Leichttauchgeräten darf nur so tief und so lange getaucht werden, dass auch bei Wiederholungstauchgängen Haltezeiten nach Austauchtabelle nicht erforderlich werden.
(3) Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 dürfen autonome Leichttauchgeräte nicht verwendet werden.