§ 24 - Abbruch des Tauchganges
Der Tauchereinsatzleiter muss den Tauchgang abbrechen
1. | auf Verlangen des Tauchers, |
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2. | wenn Signale vom Taucher nicht beantwortet werden, |
3. | wenn die Tauchergruppe nicht mehr vollständig ist, |
4. | wenn das Telefon bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 ausfällt, |
5. | bei Schäden an sonstigen wichtigen Ausrüstungsgegenständen oder |
6. | bei Veränderungen an der Tauchstelle, die den Tauchgang gefährden können. |