§ 23 - Arbeiten mit besonderen Erschwernissen
(1) Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen muss zusätzlich zur Ausrüstung nach § 14 Abs. 1 zwischen Taucher und Signalmann eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen. Dies gilt insbesondere bei
- 1.
Unterwassersprengarbeiten,
- 2.
Tauchen in Strömung von mehr als 1,5 m/s,
- 3.
Arbeiten in oder unter Wracks oder Bauwerken (Rohre, Pfahlroste, Durchschlupfe),
- 4.
Tauchgängen mit der Gefahr des Verhakens oder
- 5.
Tauchen in Tiefen von mehr als 30 m.
(2) Bei Arbeiten nach Absatz 1 muss der Reservetaucher für den Notfall zum sofortigen Eingreifen bereitstehen.
(3) Bei Arbeiten in einer Strömung von mehr als 1,5 m/s ist der Taucher zusätzlich durch geeignete Maßnahmen wie Setzen einer Grundrolle oder eines Stromschutzschildes zu sichern.