DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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§ 22 - Tauchgang

(1) Taucherarbeiten, bei denen Druckluft als Atemgas verwendet wird, dürfen nur bis 50 m Tauchtiefe durchgeführt werden. Für Taucherarbeiten, bei denen Atemgase anderer Zusammensetzung verwendet werden sollen, hat der Unternehmer die vorherige Genehmigung durch die zuständige Berufsgenossenschaft einzuholen.

(2) Bei jedem Tauchgang darf nur jeweils ein Taucher der Tauchergruppe unter Wasser eingesetzt sein (Einsatztaucher). Der zweite Taucher hat sich an der Tauchstelle bereitzuhalten (Reservetaucher).

(3) Die zulässige Tauchzeit ergibt sich aus der Austauchtabelle in Anlage 1. Sie darf auch bei Wiederholungstauchgängen die durch den waagerechten, roten Strich gekennzeichnete Grenzzeit der Austauchtabelle nicht überschreiten.

(4) In Einschränkung der in der Austauchtabelle festgelegten Werte richtet sich die Tauchzeit nach dem Befinden des Tauchers.

(5) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten, die zu einer Gefährdung für den Taucher führen können, erst eingeleitet werden, nachdem der Taucher verständigt wurde und den Gefahrenbereich verlassen hat.

(6) Können sich Signalleine oder Luftschlauch an bewegten Lasten, Seilen oder Ketten verfangen, muss der Tauchereinsatzleiter das Austauchen des Tauchers veranlassen.

(7) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Unterwasserarbeiten Anlagen, deren Betrieb den Taucher gefährden kann, abgeschaltet werden und dass bei Schiffen Anker-, Schrauben- oder Ruderbewegungen ohne Anordnung oder Wissen des Tauchers nicht eingeleitet werden.

(8) Während des Tauchganges darf an der Tauchstelle nichts abgeworfen werden.

(9) Während des Tauchganges dürfen an der Tauchstelle keine Arbeiten durchgeführt werden, die den Ablauf des Tauchganges stören oder behindern können.