DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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§ 20 - Betrieb der Luftversorgungsanlage

(1) Verdichter sind so aufzustellen, dass keine schädlichen Gase angesaugt werden können.

(2) Druckluftflaschen müssen gegen Umfallen oder Abrollen gesichert und vor Sonneneinstrahlung geschützt sein.

(3) Bei Lufttemperaturen um den Gefrierpunkt und darunter sind Regeleinrichtungen und Schlauchkupplungen über Wasser gegen Vereisung zu schützen.