DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 19 - Vorbereitung des Tauchganges

(1) Der Tauchgang darf erst begonnen werden, nachdem der Tauchereinsatzleiter festgestellt hat, dass Einsatz- und Reservetaucher tauchfähig sind. Hierzu hat er durch Befragen festzustellen, ob das Allgemeinbefinden der Taucher nicht durch Erkältung oder Unwohlsein beeinträchtigt ist und ob sie Druckausgleich erreichen.

(2) Der Taucher hat die Mindestausrüstung nach § 14 Abs. 1 und beim Einsatz von Leichttauchgeräten die Zusatzausrüstung nach § 29 anzulegen.

(3) Luftzuführungsschlauch, Signalleine oder Telefonleine und Tauchermesser sind so am Taucher zu befestigen, dass der Taucher sie unter Wasser erreichen kann.

(4) Signalleine oder Telefonleine sind so am Taucher zu befestigen, dass die Seil-Höchstzugkraft von 2000 N sicher übertragen werden kann und die Leinen sich nicht zuziehen (Palstek).

(5) Vor dem Abstieg des Tauchers muss der Signalmann nochmals prüfen, ob die Ausrüstung nach Absatz 2 ordnungsgemäß angelegt ist.