DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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§ 18 - Verständigung

(1) Zur Verständigung zwischen Signalmann und Taucher müssen Sprechverbindung und Signalleine verwendet werden.

(2) Als Notsignal gilt ein einmaliger Zug an der Signalleine. Arbeitssignale können frei gewählt werden. Sie müssen für jeden Tauchereinsatz abgesprochen werden. Die vereinbarten Signale müssen vom Tauchereinsatzleiter durch Aushang an der Tauchstelle allen Mitgliedern der Tauchergruppe bekanntgegeben werden. Zugsignale sind als "verstanden" mit dem gleichen Signal zu bestätigen.

(3) Hält der Signalmann von einem Boot aus Verbindung zum Taucher, so muss die Verständigung zwischen ihm und den übrigen Mitgliedern der Tauchergruppe sichergestellt sein.