DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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§ 14 - Bereitstellung der Ausrüstung

(1) Der Unternehmer muss für jeden Taucher (Einsatztaucher und Reservetaucher) als Mindestausrüstung bereitstellen:

  • ein schlauchversorgtes Tauchgerät mit Luftversorgungsanlage oder ein autonomes Tauchgerät,

  • Signalleine oder Telefonleine und Sprechverbindung,

  • Tauchermesser,

  • Schutzkleidung.

(2) Jede Tauchergruppe ist mit einer Uhr und der Austauchtabelle nach Anlage 1 auszurüsten.

(3) Für den Einstieg ins Wasser muss eine geeignete, sicher befestigte Leiter vorhanden sein, die mindestens 1,80 m ins Wasser und mindestens mit einem Holm 1 m über Deck reicht.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann beim Einsatz von Leichttauchgeräten auf die Leiter verzichtet werden, wenn die Bordhöhe über Wasser maximal 0,5 m beträgt und festgestellt wird, dass bis 2 m Wassertiefe keine Hindernisse vorhanden sind. Eine Ausstiegeinrichtung ist jedoch vorzusehen.

(5) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten, dass der Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen und beim Austauchen die erforderlichen Austauchstufen einhalten kann.

(6) Wird von Land, von festgelegten Schiffen oder Plattformen aus getaucht, so muss ein Boot ausreichender Tragfähigkeit und Stabilität bereitgestellt sein. Ist die horizontale Entfernung zwischen dem Standort des Signalmannes und dem Arbeitsplatz unter Wasser größer als 50 m, so muss dieses Boot Motorantrieb haben. Die Propeller von Booten mit Motorantrieb müssen mit Berührungsschutz versehen sein.

(7) Der Unternehmer hat an der Tauchstelle ein Sauerstoff-Atemgerät bereitzustellen, das das Atmen von reinem Sauerstoff für eine Dauer von mindestens 3 Stunden ermöglicht.

(8) Der Unternehmer hat an der Tauchstelle eine Taucher-Druckkammer bereitzustellen

  1. 1.

    bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 min

    oder

  2. 2.

    bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zur nächsten Taucher-Druckkammer innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist.

Der Luftvorrat für das Erreichen des Überdruckes von 5 bar und für eine ausreichende Spülung während der erforderlichen Betriebszeit muss vorhanden sein.

(9) An der Tauchstelle muss ein beheizbarer Umkleideraum bereitgestellt sein.

(10) Am Arbeitsplatz der Tauchergruppe sind Aushänge anzubringen, die Auskunft geben über

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen,

  • den nächsten Arzt und

  • die nächstgelegene Druckkammer.