§ 13 - Anforderungen an den Taucherhelfer
Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Taucherhelfer beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die
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das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie
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im Bedienen und Warten einer Luftversorgungsanlage unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben.