DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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§ 12 - Anforderungen an den Signalmann

Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Signalmänner beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die

1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.von einem Taucherunternehmen in den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgebildet wurden und
3.nach abgeschlossener Ausbildung geprüft und hierüber einen Befähigungsschein erhalten haben.