DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten

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Taucherarbeiten
(bisher: BGV C23)

(bisher VBG 39)

Stand der Vorschrift: vom 1. Oktober 1979

in der Fassung vom 1. Januar 2001

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Allgemeines
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
II.
Bau und Ausrüstung
Tauchgeräte3
Luftversorgungsanlage4
Taucher-Druckkammern5
Elektrische Einrichtungen für Taucherarbeiten6
Leinen7
III.
Betrieb
A.
Gemeinsame Bestimmungen
Leitung und Aufsicht8
Tauchergruppe9
Anforderungen an den Taucher10
Anforderungen an den Taucherlehrbetrieb11
Anforderungen an den Signalmann12
Anforderungen an den Taucherhelfer13
Bereitstellung der Ausrüstung14
Sicherung des Tauchereinsatzes15
Schriftliche Aufzeichnungen16
Arbeitsplatz der Tauchergruppe17
Verständigung18
Vorbereitung des Tauchganges19
Betrieb der Luftversorgungsanlage20
Abstieg des Tauchers21
Tauchgang22
Arbeiten mit besonderen Erschwernissen23
Abbruch des Tauchganges24
Austauchen, Dekompression25
Not-Dekompression26
Maßnahmen nach dem Tauchgang27
B.
Zusätzliche Bestimmungen für Helmtauchgeräte
Sicherung am Arbeitsplatz unter Wasser28
C.
Zusätzliche Bestimmungen für Leichttauchgeräte
Ausrüstung von Leichttauchern29
Einsatzbedingungen30
IV.
Prüfung der Ausrüstung
31
V.
Verhalten bei Taucherunfällen
Verhalten bei Taucherunfällen32
VI.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten33
VII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten34
Anlagen
Erläuterungen zur AustauchtabelleAnlage 1
Berechnung der Reserveluftmenge gemäß § 4 Abs. 2Anlage 2
Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmannes nach § 12 Nr. 2Anlage 3