Abschnitt 6 - Zu § 3:
Da einzelne Berufsgenossenschaften diesen Paragraphen anders lautend erlassen haben, gilt die Textfassung der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
Da einzelne Berufsgenossenschaften diesen Paragraphen anders lautend erlassen haben, gilt die Textfassung der jeweiligen Berufsgenossenschaft.