Abschnitt 61 - Zu § 31 Abs. 2:
Geeignete Einrichtungen zum Betreten von Gräben können z.B. sein: Treppen, Trittstufen, Leitern, Steigeisengänge.
Geeignete Einrichtungen zum Betreten von Gräben können z.B. sein: Treppen, Trittstufen, Leitern, Steigeisengänge.