Abschnitt 5 - Zu § 2 Abs. 5:
Nach dieser Bestimmung wird das Abrutschen auf einer mehr als 60º geneigten Fläche einem Abstürzen gleichgesetzt.
"H" = senkrechter Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz "A" bzw. der Absturzkante und der Auftreffstelle "F".