DGUV Vorschrift 38 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Januar 1997

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Abschnitt 55 - Zu § 21:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

  1. 1.

    der Gefahrbereich abgesperrt und erforderlichenfalls durch Warnzeichen (Warnschilder) gekennzeichnet ist

    oder

  2. 2.

    Warnposten aufgestellt sind, die erforderlichenfalls mit Signalgeräten ausgerüstet sind.

Gefahrbereiche sind z.B. Bereiche,

  • in die Abbruchstoffe abgeworfen werden,

  • in die Abbruchstoffe oder Bauwerkteile abstürzen können,

  • die bei Einreißarbeiten durch Wegschleudern des Zugseiles gefährdet sind.