Abschnitt 55 - Zu § 21:
Die Forderung ist erfüllt, wenn
- 1.
der Gefahrbereich abgesperrt und erforderlichenfalls durch Warnzeichen (Warnschilder) gekennzeichnet ist
oder
- 2.
Warnposten aufgestellt sind, die erforderlichenfalls mit Signalgeräten ausgerüstet sind.
Gefahrbereiche sind z.B. Bereiche,
in die Abbruchstoffe abgeworfen werden,
in die Abbruchstoffe oder Bauwerkteile abstürzen können,
die bei Einreißarbeiten durch Wegschleudern des Zugseiles gefährdet sind.