DGUV Vorschrift 38 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Januar 1997

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Abschnitt 54 - Zu § 20 Abs. 3:

Schriftliche Abbruchanweisungen sind z.B. erforderlich bei

  • Abbruch mit Großgeräten,

  • Einreißen,

  • Demontieren,

  • Sprengungen; siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C24)

In der schriftlichen Abbruchanweisung ist auch festzulegen, ob die Abbrucharbeit eine gefährliche Arbeit im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-V A1) ist und die ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden erfordert.