DGUV Vorschrift 38 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Januar 1997

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Abschnitt 49 - Zu § 18 Abs. 2:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

  1. 1.

    Gewichtsangaben der Bauteile und ihre einzuhaltende Transportlage beachtet werden,

  2. 2.

    Anschlagpunkte an den Bauteilen so gewählt und ausgebildet sind, dass die beim Transport auftretenden Kräfte ohne Beschädigung aufgenommen werden können,

  3. 3.

    zum Transport der Bauteile Transportfahrzeuge, Hebezeuge und Anschlagmittel verwendet werden, die auf Gewicht, Form und Abmessung der Bauteile abgestimmt sind,

  4. 4.

    die notwendigen Hilfseinrichtungen für die Lagerung der Bauteile (z.B. Lagergestelle, Aufstellböcke) vorgehalten und verwendet werden,

  5. 5.

    erforderlichenfalls Leitseile benutzt werden

    und

  6. 6.

    die einschlägigen Abschnitte der DIN 1045-1 "Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton; Teil 1: Bemessung und Konstruktion" beachtet werden.