Abschnitt 4 - Zu § 2 Abs. 4:
Absturzkanten können vorhanden sein an
baulichen Anlagen,
Baustelleneinrichtungen,
Gerüsten,
Geräten
und
anderen Hilfskonstruktionen.
Absturzkanten können vorhanden sein an
baulichen Anlagen,
Baustelleneinrichtungen,
Gerüsten,
Geräten
und
anderen Hilfskonstruktionen.