Abschnitt 45 - Zu § 15a Abs. 3:
Geeignete Einrichtungen können z.B. Spiegel, Fernsehüberwachungsanlagen, Leiteinrichtungen, Absperrungen oder Abgrenzungen sein.
Geeignete Einrichtungen können z.B. Spiegel, Fernsehüberwachungsanlagen, Leiteinrichtungen, Absperrungen oder Abgrenzungen sein.