DGUV Vorschrift 38 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Januar 1997

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Abschnitt 2 - Zu § 2 Abs. 1:

Zu den Bauarbeiten zählen auch

  • Arbeiten unter Tage; siehe auch Regel "Bauarbeiten unter Tage" (BGR 160),

  • Arbeiten in Bohrungen; siehe auch Regel "Spezialtiefbau" (BGR 161),

  • Arbeiten in Rohrleitungen und Rohrleitungsbauarbeiten; siehe auch Regel "Rohrleitungsbauarbeiten" (BGR 236),

  • Ausbauarbeiten,

  • Gebäudereinigungsarbeiten,

  • Schornsteinfegerarbeiten; siehe auch Regel "Schornsteinfegerarbeiten" (BGR 218),

  • Montagearbeiten an baulichen Anlagen, z.B. aus Stahl und Leichtmetall,

  • Isolierarbeiten.

Zu den vorbereitenden und abschließenden Arbeiten zählen z.B. das Einrichten bzw. Räumen von Baustellen einschließlich der Bereitstellung, Aufstellung, Instandhaltung und des Abbaus aller Gerüste, Geräte, Maschinen und Einrichtungen.

Bei Bauarbeiten wird neben dieser Unfallverhütungsvorschrift auch auf die einschlägigen staatlichen Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung) und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regeln, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) hingewiesen. Bezugsquellennachweis siehe Anhang 1.