DGUV Vorschrift 38 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Januar 1997

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Abschnitt 22 - Zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. 1.

    Treppen, Laufstege oder Leitern vorhanden sind;

  2. 2.

    bei Stahlbaumontagen

    • die für die spätere Verwendung vorgesehenen Aufstiege dem Baufortschritt entsprechend eingebaut sind,

    • Sprossen in der Stahlkonstruktion formschlüssig befestigt sind,

    • Steigeisengänge vorhanden sind,

    • Leitern an der Stahlkonstruktion angeklemmt sind oder

    • Steigbolzengänge an Gittermasten vorhanden sind.