Abschnitt 22 - Zu § 10 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
- 1.
Treppen, Laufstege oder Leitern vorhanden sind;
- 2.
bei Stahlbaumontagen
die für die spätere Verwendung vorgesehenen Aufstiege dem Baufortschritt entsprechend eingebaut sind,
Sprossen in der Stahlkonstruktion formschlüssig befestigt sind,
Steigeisengänge vorhanden sind,
Leitern an der Stahlkonstruktion angeklemmt sind oder
Steigbolzengänge an Gittermasten vorhanden sind.