DGUV Vorschrift 38 - Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38)

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§ 1, 1 Geltungsbereich
§ 1
Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38)
Titel: Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 38
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 1 – 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch

  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,

  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,

  • für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und

  • für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern.