
§ 1
Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38)
Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38)
§ 1 – 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch
für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,
soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und
für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern.