Abschnitt 90 - Zu § 51 Abs. 4:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
- 1.
der Platz außerhalb des Schwenkbereiches der Hebeeinrichtung liegt,
- 2.
an dem Standplatz keine Absturzgefahr besteht,
- 3.
der Signalmann ungehindert die Luke einsehen kann,
- 4.
der Verkehrsbereich zwischen Lukensüll und Reling frei begehbar ist,
- 5.
bei hohem Lukensüll ein erhöhter Standplatz, z. B. umwehrte Plattform, bereitgestellt ist.