DGUV Vorschrift 36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit

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Abschnitt 90 - Zu § 51 Abs. 4:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  1. 1.

    der Platz außerhalb des Schwenkbereiches der Hebeeinrichtung liegt,

  2. 2.

    an dem Standplatz keine Absturzgefahr besteht,

  3. 3.

    der Signalmann ungehindert die Luke einsehen kann,

  4. 4.

    der Verkehrsbereich zwischen Lukensüll und Reling frei begehbar ist,

  5. 5.

    bei hohem Lukensüll ein erhöhter Standplatz, z. B. umwehrte Plattform, bereitgestellt ist.