Abschnitt 88 - Zu § 51 Abs. 1:
Für den Signalmann ist auch die Bezeichnung "Wahrschaumann oder Decksmann" gebräuchlich; siehe auch § 2 Abs. 11.
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Signalmannes erfordert besondere Kenntnisse.
Für den Signalmann ist auch die Bezeichnung "Wahrschaumann oder Decksmann" gebräuchlich; siehe auch § 2 Abs. 11.
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Signalmannes erfordert besondere Kenntnisse.