Abschnitt 73 - Zu § 42 Abs. 4 Nr. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass bei hohem Lukensüll für den Signalmann ein erhöhter Standplatz, z. B. in Form einer umwehrten Plattform, geschaffen wird.
Signalmann siehe § 2 Abs. 11.
Diese Forderung schließt ein, dass bei hohem Lukensüll für den Signalmann ein erhöhter Standplatz, z. B. in Form einer umwehrten Plattform, geschaffen wird.
Signalmann siehe § 2 Abs. 11.