Abschnitt 65 - Zu § 40 Abs. 1 Nr. 4:
Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, können z. B. bei Binnenschiffen vorkommen. Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D19) und § 11.02 Nr. 4 (für Trägerschiffsleichter) der Rhein-Schiffsuntersuchungsordnung.