Abschnitt 5 - Zu § 2 Abs. 7:
Keine Ladegeschirre sind z. B. bordeigene Aufzüge und bordeigene Hebebühnen sowie Krane und Winden, die ausschließlich dem Bordbetrieb dienen.
Keine Ladegeschirre sind z. B. bordeigene Aufzüge und bordeigene Hebebühnen sowie Krane und Winden, die ausschließlich dem Bordbetrieb dienen.