DGUV Vorschrift 36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit

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Abschnitt 39 - Zu § 30 Abs. 2 Satz 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Twist-Locks verwendet werden, bei denen die Kronen um 90° gedreht werden können und in den Stellungen 0° und 90° einrasten.

Diese Forderung bezieht sich auf Container und Flats, die vom Hafenbetrieb an Land übereinandergestapelt werden, und nicht auf solche, die mit dem Schiff ankommen.