DGUV Vorschrift 36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit

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Abschnitt 36 - Zu § 28 Abs. 1:

Vorgeschlungene Lasten, die an der Umschlingung angehoben werden können, sind z. B. Zelluloseballen, die mit Bandeisen oder Drähten zu einer Einheit umschlungen sind.

Das Anschlagmittel ist z. B. geeignet, wenn Nachweise vorliegen über

  • die Tragfähigkeit,

  • die Grenzwerte der Neigungswinkel.

Als Nachweis gelten auch Angaben des Herstellers der Umschnürung oder des Versenders der vorgeschlungenen Ladung.