Abschnitt 18 - Zu § 11 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
- 1.
beim Aufenthalt auf Containern die Versicherten angeseilt sind; siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) bzw. "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aud Höhen und Tiefen" (BGR 199),
- 2.
beim Aufenthalt auf Stapeln oder auf der Ladung von Schiffen oder Fahrzeugen Schutznetze gespannt oder die Personen angeseilt sind.
Hinsichtlich Absturzsicherungen an Laderampen siehe Abschnitt 1.10 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Hinsichtlich Absturzsicherungen an Podesten, Laufstegen und dergleichen siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.