DGUV Vorschrift 36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit

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Abschnitt 18 - Zu § 11 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. 1.

    beim Aufenthalt auf Containern die Versicherten angeseilt sind; siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) bzw. "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aud Höhen und Tiefen" (BGR 199),

  2. 2.

    beim Aufenthalt auf Stapeln oder auf der Ladung von Schiffen oder Fahrzeugen Schutznetze gespannt oder die Personen angeseilt sind.

Hinsichtlich Absturzsicherungen an Laderampen siehe Abschnitt 1.10 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

Hinsichtlich Absturzsicherungen an Podesten, Laufstegen und dergleichen siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.