DGUV Vorschrift 36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit

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Abschnitt 10 - Zu § 5 Abs. 1:

Schutzhelme siehe DIN 397 "Industrieschutzhelme".

Sicherheitsschuhe siehe DIN EN ISO 20 345 "Persönliche Schutzausrüstung; Sicherheitsschuhe".

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe §§ 29 bis 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Danach müssen vom Unternehmer auch andere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und von den Versicherten getragen werden, wenn Unfall- oder Gesundheitsgefahren durch Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder andere Maßnahmen nicht beseitigt werden können, und zwar entsprechend der Gefährdung, z. B. Schutzhandschuhe, Gehörschutz, Atemschutzgeräte, Schutzkleidung oder Warnkleidung.

Das Tragen von Warnkleidung ist z. B. auch angezeigt bei Arbeiten auf Schiffen, im Bereich von Packhallen.

Sicherheitsschuhe mit Haken als Schuhverschluss sind für Hafenarbeiten nicht geeignet.