Abschnitt 99 - Zu § 56 Abs. 3:
Gesundheitsgefahren durch Abgase in Schiffsräumen können z. B. vermieden werden durch
technische Maßnahmen am Umschlaggerät, z. B. Rußfilter,
ausreichende Be- und Entlüftung der Laderäume.
Gegebenenfalls ist durch Messungen zu ermitteln, ob die Technischen Richtkonzentrationen der in den Abgasen enthaltenen Bestandteile überschritten sind; siehe Gefahrstoffverordnung.
Hinsichtlich des Einsatzes dieselmotorisch betriebener Fahrzeuge siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen" (TRGS 554).