DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 5 - Fuß- und Kopfschutz

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten geeigneten Fuß- und Kopfschutz zur Verfügung zu stellen.

(2) Wird in Bereichen gearbeitet, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen ausschließlich durch Anstoßen besteht, sind anstelle von Schutzhelmen Anstoßkappen zulässig.

(3) Die Versicherten haben den zur Verfügung gestellten Fuß- und Kopfschutz zu tragen.