DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 58 - Absetzen von Lasten

(1) Sind zum Absetzen von Lasten besondere Arbeitsplattformen erforderlich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    die Arbeitsplattformen fest und standsicher errichtet werden,

  2. 2.

    den Versicherten auf der Arbeitsplattform die für ihre Arbeit notwendige Bewegungsfreiheit zur Verfügung steht,

  3. 3.

    bei Absturzhöhen über 2 m an den Seiten, die nicht zur Übergabe von Ladung benutzt werden, Absturzsicherungen angebracht sind.

(2) Werden Lasten auf Lukenabdeckungen abgesetzt, hat der Aufsichtführende zuvor bei der Schiffsleitung die Tragfähigkeit der Lukenabdeckung festzustellen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Tragfähigkeit von Arbeitsplattformen und Lukenabdeckungen nicht überschritten wird.