DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 4 - Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat für Hafenarbeiten, für deren Durchführung zur Vermeidung von Unfall- oder Gesundheitsgefahren besondere Kenntnisse erforderlich sind, Betriebsanweisungen aufzustellen. Sie müssen in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisungen den Versicherten bekanntzugeben und an geeigneter Stelle für die Versicherten zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisungen beachtet werden.

(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.