DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 32 - Verkehrsführung

(1) Der Unternehmer hat die Verkehrswege, die seiner Verfügungsgewalt unterliegen, festzulegen und so einzurichten, dass einer Gefährdung der Versicherten vorgebeugt wird.

(2) Der Unternehmer hat für die Benutzung der Verkehrswege, die seiner Verfügungsgewalt unterliegen, Verkehrsregelungen zu treffen.

(3) Die Versicherten haben die vom Unternehmer getroffenen Verkehrsregelungen zu beachten.