DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 27 - Rundstahlketten als Anschlagmittel

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten, die als Anschlagmittel eingesetzt werden, längstens in Abständen von einem Jahr durch einen Sachkundigen einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Prüfungen nach Absatz 1 Nachweis geführt wird.