DGUV Vorschrift 35 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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Abschnitt 6 - Zu § 10 Abs. 1:

Ein gefahrloses Absperren der Hochöfen wird z. B. durch pneumatische, hydraulische, elektrische oder handbetätigte Antriebe der Absperreinrichtungen erreicht, wenn

  • deren Betätigungseinrichtungen außerhalb gas-, druck- und flammengefährdeter Bereiche liegen,

  • wenigstens zwei voneinander unabhängig wirkende Betätigungsmöglichkeiten für die Stillsetzhüte vorhanden sind

    und

  • wenigstens zwei voneinander unabhängige Absperreinrichtungen oder bei einer Absperreinrichtung zwei voneinander unabhängig wirkende Betätigungseinrichtungen vorhanden sind.