Abschnitt 38 - Zu § 37 Abs. 2 Nr. 2:
Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z. B.:
- 1.
die zerstörungsfreie Prüfung besonders beanspruchter Schweißnähte vor der Gasdruckprüfung,
- 2.
ein langsames und stufenweises Erhöhen des Druckes bei der Druckprüfung
und
- 3.
das Absperren des Gefahrbereiches.