DGUV Vorschrift 35 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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Abschnitt 36 - Zu § 37 Abs. 1:

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Hüttentechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, AD-Merkblätter, VdTÜV-Merkblatt "Richtlinien für die Vorprüfung von Winderhitzern in Hochofenanlagen", technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Hochöfen, Direktreduktionsschachtöfen, Winderhitzer, Gasumsetzer, Ofenkühlungen, Staubabscheide- und Gichtgasreinigungsanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Als Sachverständige kommen insbesondere die nach § 24c Gewerbeordnung amtlich anerkannten Sachverständigen in Frage.