DGUV Vorschrift 35 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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Abschnitt 18 - Zu § 25 Abs. 1:

Betriebsanweisungen sind unter anderem auf der Grundlage der Gefährdungsermittlung und -beurteilung im Hochofenbetrieb zu erstellen.

Sie regeln das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dienen als Grundlage für Unterweisungen.

Siehe auch BG-Informationen "Sicherheit durch Unterweisung" (BGI 527, bisherige ZH 1/46) und "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578, bisherige ZH 1/172).

Stauchen ist das kurzzeitige, schnelle Absenken des Winddruckes, um z. B. das Hängen des Beschickungsgutes zu beseitigen.

Gasgefährdete Bereiche sind z. B. Gicht, Ofengefäß, Staubsack.

Zu den Maßnahmen kann z. B. auch der Ablaufplan zur schnellen und sicheren Bergung von Versicherten aus gasgefährdeten Bereichen gehören.

Hinsichtlich der Beseitigung von komplexen Alkalischwermetall-Cyaniden siehe § 35.

Zur Erstellung der Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen siehe § 20 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".